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PVG 2003 2

ZGB Vormundschaftsrecht

Graubünden · 2003-06-27 · Deutsch GR
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG beurteilt das Verwal- tungsgericht im Rekursverfahren Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden, Kreisen und Bezirken, wobei bei Stimmrechtsbe- schwerden gegen Erlasse nur die Verletzung von Verfahrensvor- schriften geltend gemacht werden kann (vgl. VGU U 99 150; VGE 449/98). Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum

E. 2 /2 Politische Rechte PVG 2003

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kutive nur nachkommen, wenn sie ihre eigenen Pläne und Ziele

aktiv unterstützt und indem sie eindeutig angibt, was sie für das

Allgemeininteresse als notwendig oder vorteilhaft betrachtet. Der

Dialog zwischen der Exekutive und der öffentlichen Meinung, der

sich z.B. im Rahmen der parlamentarischen Debatten abspiele,

ferner auf Grund der Mitteilungen der Exekutive oder anlässlich

öffentlicher Stellungnahmen der Behördemitglieder, sei ausser-

dem ein unerlässlicher Bestandteil der Demokratie. Man müsse

folglich der Exekutive das Recht – und sogar die Pflicht – zuerken-

nen, ausserhalb der Zeitspannen unmittelbar vor der Abstim-

mung in die politische Debatte einzugreifen, wie das Bundesge-

richt in Pra 85 Nr. 92 unter Hinweis auf G.-A. Decurtins, Die

rechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Fribourg

1992, S. 135 ff., und J. Ramseyer, Zur Problematik der behörd-

lichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen,

Basel 1992, S. 8/9 ausführte. Erst wenn der Volksentscheid nahe

sei, sei die politische Behörde grundsätzlich verpflichtet, sich je-

den Einflusses auf die Wählerschaft zu enthalten, damit diese sich

unabhängig entscheiden könne. Diese Pflicht zur Zurückhaltung

beginnt im Zeitpunkt, wo die Vorlage, welche zur Abstimmung un-

terbreitet werden soll, von der zuständigen Behörde endgültig an-

genommen oder empfangen worden ist (Decurtins, a.a.O., S. 113;

Ramseyer, a.a.O., S. 22), d. h. vor allem wenn ein dem fakultativen

oder obligatorischen Referendum unterliegendes Gesetz vom Par-

lament angenommen worden ist oder wenn die Einreichung einer

Volksinitiative offiziell bestätigt worden ist. Gemäss E. Grisel (Ini-

tiative et référendum populaire, Lausanne 1987, S. 92 Ziff. 3) be-

ginnt diese Pflicht sogar erst nach der offiziellen Einladung der

Wählerschaft, mit der Zustellung der für sie bestimmten erläu-

ternden Botschaft.

E. 3 a) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird klar, dass die zur Diskussion stehende planungsrechtliche Mitwir- kungsauflage nicht Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbe- schwerde sein kann. Es ist Aufgabe der Baubehörde, die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen zu erarbeiten (vgl. Art. 2 RPG) und das Ergebnis des behördlichen Planungsprozes- ses im Mitwirkungsverfahren zu vertreten. Hervorzuheben ist, dass bei diesem Planungsschritt noch keine endgültigen Lösun- gen vorgelegt werden, sondern Entwürfe, welche aufgrund der erfolgten Äusserungen der Interessierten und in den weiteren Ver- fahrensphasen abgeändert werden können. Das Mitwirkungsver- fahren gehört in diesem Sinne nicht zur Abstimmung über die Vor-

2 /2 Politische Rechte PVG 2003 29 lage bzw. zu deren Vorbereitung, sondern bereitet seinerseits erst die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der die Volksabstim- mung veranlassenden Behörde vor. Erst wenn diese Behörde die Vorlage definitiv zuhanden der Abstimmung verabschiedet hat und damit an die Stimmbürgerschaft herantritt, beginnt das Vor- bereitungsverfahren für die Abstimmung.

b) Die Festlegung des generellen Gestaltungsplans unter- liegt – da er eine Abänderung des Baugesetzes erforderlich macht – nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 GdeV der Urnenabstim- mung. Art. 31 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Ziff. 4 der GdeV be- stimmt weiter, dass der Urnenabstimmung nur Geschäfte unter- breitet werden dürfen, welche vom Gemeinderat vorberaten wor- den sind. Endlich hält Art. 51 Ziff. 1 GdeV fest, dass sämtliche Vorlagen, über die der Gemeinderat zu befinden hat, vom Ge- meindevorstand vorzuberaten sind. Dieser Verfahrensablauf be- dingt, dass der Gemeindevorstand dem kommunalen Parlament zunächst eine Botschaft mit seinen Anträgen vorlegt, worüber dieses dann zu beraten und zu entscheiden hat, um endlich die allenfalls geänderte endgültige Vorlage zuhanden der Volksab- stimmung zu verabschieden. Erst dann steht fest, dass die Ab- stimmung überhaupt stattfindet. In diesem Stadium beginnt die Pflicht der Behörden zur Zurückhaltung, und erst dann kann gegen Mängel in der Abstimmungsvorbereitung Stimmrechtsbeschwer- de erhoben werden. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten. U 03 76 Urteil vom 2. September 2003

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25 Politische Rechte 2 Diritti politici Stimmrechtsbeschwerde und raumplanungsrechtliches Mitwirkungsverfahren.

– Grundsätze der Stimmrechtsbeschwerde (E. 1).

– Gegenstand und Tragweite des Mitwirkungs- und Infor- mationsverfahrens nach Art. 4 RPG (E. 2a, b).

– In diesem Verfahren gelten nicht die gleich strengen An- forderungen an die Ausgewogenheit und Objektivität behördlicher Informationen wie im unmittelbaren Vor- feld einer Volksabstimmung (E. 2c).

– Die planungsrechtliche Mitwirkungsauflage kann nicht mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden (E. 3a, b). Ricorso in materia di diritto di voto e procedura di parteci- pazione nel diritto della pianificazione.

– Principi del ricorso in materia di diritto di voto (cons. 1).

– Oggetto e portata della procedura di partecipazione e informazione giusta l’art. 4 LPT (cons. 2a, b).

– In questa procedura non valgono le stesse severe esi- genze quanto alla ponderatezza e all’oggettività delle informazioni dell’autorità come immediatamente prima di una votazione popolare (cons. 2c).

– L’esposizione pianificatoria per la partecipazione dei proprietari non può essere impugnata mediante ricorso in materia di diritto di voto (cons. 3a, b). Erwägungen:

1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG beurteilt das Verwal- tungsgericht im Rekursverfahren Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden, Kreisen und Bezirken, wobei bei Stimmrechtsbe- schwerden gegen Erlasse nur die Verletzung von Verfahrensvor- schriften geltend gemacht werden kann (vgl. VGU U 99 150; VGE 449/98). Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum 2

26 2 /2 Politische Rechte PVG 2003 Ausdruck bringt (BGE 121 I 12 E. 5b/aa; 141 E. 3, 190 E. 3a; 123 I 100 E. 1b, 173; 124 I 57 E. 2a; 125 I 443 E. 2a). Gerügt werden kann dabei neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstim- mung auch deren Durchführung. Werden – wie vorliegend – Män- gel im Vorfeld einer Abstimmung gerügt, sind diese Anfechtungs- objekt der Stimmrechtsbeschwerde, während die Abstimmung selber nur als Vollzugsakt der früheren mangelhaften Anord- nung erscheint (vgl. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Be- schwerde, 2. A., S. 354; BGE 118 Ia 274 E. d). Vorliegend fragt es sich, ob die von der Rekurrentin beanstandeten Auflageakten An- fechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein können.

2. a) Die von der Rekurrentin mit Stimmrechtsbeschwerde beanstandete Auflage erfolgte gestützt auf Art. 16 des kommuna- len Baugesetzes. Gemäss Abs. 2 sind Bauvorschriften und Pläne vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffent- lich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekannt zu geben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Än- derungen erfahren. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Personen, so kann anstelle der öffentlichen Auflage diesen per- sönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen eingeräumt werden. Nach Abs. 3 kann während der Auflagefrist jeder Interessierte schriftlich bei der Baubehörde Abänderungs- wünsche und Anträge einreichen. Diese nimmt vor der Volksab- stimmung hierzu schriftlich Stellung. Der Gemeinderat verab- schiedet schliesslich die bereinigte Vorlage zuhanden der Volks- abstimmung. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 4 RPG, dessen Titel «Information und Mitwirkung» lautet. Danach unterrichten die mit Planungsaufga- ben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Sie sorgen nach Abs. 2 dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwir- ken kann. Die Pläne nach diesem Gesetz sind gemäss Abs. 3 öf- fentlich. Gegenstand der Raumplanung sind räumliche Konflikte, die sich aus der Begrenztheit des Lebensraumes und den viel- schichtigen Anforderungen an ihn ergeben. Die zu ihrer Lösung erforderlichen Entscheide lassen sich selten ohne umfassende Abwägung der berührten Interessen fällen. Voraussetzungen ei- ner gelungenen Interessenabwägung sind aber deren Öffentlich- keit und die Möglichkeit aller Interessierten, ihre Anliegen offen und rechtzeitig in den Planungsprozess einzubringen. Sachge- rechte Raumplanung verlangt also den Einbezug aller raumwirk-

2 /2 Politische Rechte PVG 2003 27 sam Handelnden – gehe es nun um staatliche Körperschaften oder Private. Mitwirkung kann damit als Teil der Grundlagenbeschaf- fung betrachtet werden (vgl. Muggli, Kommentar RPG Art. 4 Rz. 3).

b) Information und Mitwirkung nach Art. 4 RPG sind abzu- grenzen von den anderen Einflussmöglichkeiten auf die Planung. Diese bestehen einerseits in den Instrumenten der direkten Demo- kratie und andrerseits im Individualrechtsschutz der Betroffenen. Die direkte Demokratie zielt dabei auf andere Resultate ab als In- formation und Mitwirkung nach Art. 4 RPG (Muggli, a.a.O., Rz. 5 und 6). Bei der direkten Demokratie geht es um den Entscheid der Stimmbürgerschaft über eine fertige Vorlage. Die Mitwirkung im Sinne von Art. 4 stellt eine institutionelle Einflussmöglichkeit dar. Sie gehört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen institutio- nellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern eine blosse politische Einflussnahme bewirken. Vom Planungsprozess her ge- sehen strebt sie ein von der direktdemokratischen Organschaft und vom Rechtsschutz zu unterscheidendes Ziel an: Sie ermög- licht die notwendige Breite der Interessenabwägung und bildet damit eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungs- entscheid (Art. 3 RPV «Abwägungspflicht»). Diese als «Qualitäts- sicherung» verstandene Auffassung von Information und Mitwir- kung verlangt die Durchführung in einem Zeitpunkt, wo die ab- schliessende Interessenabwägung und damit der Planentscheid noch offen sind (Muggli, a.a.O., Rz. 9).

c) Voraussetzung für die Mitwirkung ist die vorgängige Information der Interessierten. Dies geschieht in Graubünden in Form der öffentlichen Auflage der zuhanden der Entscheidungs- träger erarbeiteten Entwürfe («Mitwirkungsauflage»). Im Rahmen eines solchen planungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens gelten nicht die gleich strengen Anforderungen an die Ausgewogenheit und Objektivität behördlicher Informationen wie im unmittelbaren Vorfeld einer Volksabstimmung (Muggli, a.a.O., Rz. 22). Die Recht- sprechung des Bundesgerichtes zur Objektivität und Ausgewo- genheit behördlicher Informationen beziehen sich auf «la campa- gne précédent une votation» (BGE 116 Ia 468 E. 4), den Abstim- mungskampf oder das Vorfeld der Urnengänge. Es handelte sich bei den vom Bundesgericht beurteilten Fällen um Abstimmungen, deren Gegenstand anlässlich der Intervention der Behörde genau bekannt war (Pra 85 Nr. 92) Wie das Bundesgericht im letzterwähn- ten Urteil festgehalten hat, ist es Aufgabe einer Kantonsregierung sowie des Exekutivorgans einer Gemeinde, das Gemeinwesen zu leiten. Dieser Pflicht kann die Regierung bzw. die Gemeindeexe-

2 /2 Politische Rechte PVG 2003 28 kutive nur nachkommen, wenn sie ihre eigenen Pläne und Ziele aktiv unterstützt und indem sie eindeutig angibt, was sie für das Allgemeininteresse als notwendig oder vorteilhaft betrachtet. Der Dialog zwischen der Exekutive und der öffentlichen Meinung, der sich z.B. im Rahmen der parlamentarischen Debatten abspiele, ferner auf Grund der Mitteilungen der Exekutive oder anlässlich öffentlicher Stellungnahmen der Behördemitglieder, sei ausser- dem ein unerlässlicher Bestandteil der Demokratie. Man müsse folglich der Exekutive das Recht – und sogar die Pflicht – zuerken- nen, ausserhalb der Zeitspannen unmittelbar vor der Abstim- mung in die politische Debatte einzugreifen, wie das Bundesge- richt in Pra 85 Nr. 92 unter Hinweis auf G.-A. Decurtins, Die rechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Fribourg 1992, S. 135 ff., und J. Ramseyer, Zur Problematik der behörd- lichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 8/9 ausführte. Erst wenn der Volksentscheid nahe sei, sei die politische Behörde grundsätzlich verpflichtet, sich je- den Einflusses auf die Wählerschaft zu enthalten, damit diese sich unabhängig entscheiden könne. Diese Pflicht zur Zurückhaltung beginnt im Zeitpunkt, wo die Vorlage, welche zur Abstimmung un- terbreitet werden soll, von der zuständigen Behörde endgültig an- genommen oder empfangen worden ist (Decurtins, a.a.O., S. 113; Ramseyer, a.a.O., S. 22), d. h. vor allem wenn ein dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegendes Gesetz vom Par- lament angenommen worden ist oder wenn die Einreichung einer Volksinitiative offiziell bestätigt worden ist. Gemäss E. Grisel (Ini- tiative et référendum populaire, Lausanne 1987, S. 92 Ziff. 3) be- ginnt diese Pflicht sogar erst nach der offiziellen Einladung der Wählerschaft, mit der Zustellung der für sie bestimmten erläu- ternden Botschaft.

3. a) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird klar, dass die zur Diskussion stehende planungsrechtliche Mitwir- kungsauflage nicht Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbe- schwerde sein kann. Es ist Aufgabe der Baubehörde, die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen zu erarbeiten (vgl. Art. 2 RPG) und das Ergebnis des behördlichen Planungsprozes- ses im Mitwirkungsverfahren zu vertreten. Hervorzuheben ist, dass bei diesem Planungsschritt noch keine endgültigen Lösun- gen vorgelegt werden, sondern Entwürfe, welche aufgrund der erfolgten Äusserungen der Interessierten und in den weiteren Ver- fahrensphasen abgeändert werden können. Das Mitwirkungsver- fahren gehört in diesem Sinne nicht zur Abstimmung über die Vor-

2 /2 Politische Rechte PVG 2003 29 lage bzw. zu deren Vorbereitung, sondern bereitet seinerseits erst die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der die Volksabstim- mung veranlassenden Behörde vor. Erst wenn diese Behörde die Vorlage definitiv zuhanden der Abstimmung verabschiedet hat und damit an die Stimmbürgerschaft herantritt, beginnt das Vor- bereitungsverfahren für die Abstimmung.

b) Die Festlegung des generellen Gestaltungsplans unter- liegt – da er eine Abänderung des Baugesetzes erforderlich macht – nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 GdeV der Urnenabstim- mung. Art. 31 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Ziff. 4 der GdeV be- stimmt weiter, dass der Urnenabstimmung nur Geschäfte unter- breitet werden dürfen, welche vom Gemeinderat vorberaten wor- den sind. Endlich hält Art. 51 Ziff. 1 GdeV fest, dass sämtliche Vorlagen, über die der Gemeinderat zu befinden hat, vom Ge- meindevorstand vorzuberaten sind. Dieser Verfahrensablauf be- dingt, dass der Gemeindevorstand dem kommunalen Parlament zunächst eine Botschaft mit seinen Anträgen vorlegt, worüber dieses dann zu beraten und zu entscheiden hat, um endlich die allenfalls geänderte endgültige Vorlage zuhanden der Volksab- stimmung zu verabschieden. Erst dann steht fest, dass die Ab- stimmung überhaupt stattfindet. In diesem Stadium beginnt die Pflicht der Behörden zur Zurückhaltung, und erst dann kann gegen Mängel in der Abstimmungsvorbereitung Stimmrechtsbeschwer- de erhoben werden. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten. U 03 76 Urteil vom 2. September 2003